Satzung des VfB Trebbin e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Konkretisierung des Vereinszwecks

§ 3 Selbstlosigkeit

§ 4 Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte der Mitglieder

§ 7 Pflichten der Mitglieder

§ 8 Sanktionsvorschriften

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 10 Mitgliedsbeiträge

§ 11 Besondere Auszeichnungen

§ 12 Organe des Vereins und Vergütung

§ 13 Mitgliederversammlung

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 16 Vorstand

§ 17 Aufgaben des Vorstands

§ 18 Beschlussfassung des Vorstands

§ 19 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter

§ 20 Datenschutz im Verein

§ 21 Kassenprüfung

§ 22 Auflösung des Vereins

§ 23 Vermögensanfall

§ 24 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der am 22. Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen „Verein für Ballspiele Trebbin e.V. / Kurzform VfB Trebbin e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Trebbin.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter dem Aktenzeichen VR 6091P eingetragen.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit, Konkretisierung des Vereinszwecks

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Der Zweck wird vordergründig verwirklicht, durch die Förderung und Ausübung der Sportart Fußball.
(2) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(4) Es gelten die gesetzlichen Grundlagen des EstG, BGB, etc.
(5) Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern (Abs. 4),
b) aktiven außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 2),
c) passiven außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 3) und
d) Ehrenmitgliedern (Abs. 5).
(2) Aktive außerordentliche Mitglieder sind:
a) jugendliche Mitglieder, d.h. solche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) Gastmitglieder, d.h. solche, die einem anderen Verein angehören.
(3) Passive außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen.
(4) Mitglieder, die nicht außerordentliche Mitglieder i.S.d. Abs. 2 und Abs. 3 sind, sind ordentliche Mitglieder.
(5) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein, von diesem als solche nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich über einen Aufnahmeantrag. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger, ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe des Aufnahmeantrags. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
(2) Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 14.Lebensjahr vollendet haben, besitzen gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des ermäßigten Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 10 Abs. 1) und bei entsprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 10 Abs. 3) verpflichtet.

§ 8 Sanktionsvorschriften

(1) Alle Mitglieder unterliegen der Strafgewalt des Vereins. Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand folgende Sanktionen gegen das Mitglied verhängen:
a) Verwarnung,
b) Verweis,
c) (Befristeter) Verbot zur Teilnahme am Sport- und Spielbetrieb/Veranstaltungen
d) Geldbuße nach Beschluss des Vorstands,
e) Streichung von der Mitgliederliste unter den Voraussetzungen des Abs. 2,
f) Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des Abs. 3.
(2) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seit Absendung des zweiten Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben ist.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied
a) grob gegen die Satzung,
b) grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
c) grob gegen die Vereinsinteressen verstößt, oder
d) wegen groben unsportlichen Verhaltens, oder
e) unehrenhafter Handlungen auffällt.
(4) Die Verhängung der Sanktion erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Bei Ausschluss eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss des Mitglieds
d) Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(3) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages.
(4) Andere Ansprüche gegen den Verein müssen 6 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt. Beitragsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden in der Beitragsordnung festgesetzt.
(2) Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand. Vereinsmitglieder haben darüber Informationsrecht.
(3) Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das 2- fache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen. Umlagen werden in der Beitragsordnung mit festgesetzt.
(4) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrages / Umlage im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Die Auswertung erfolgt vor der Mitgliederversammlung.

§ 11 Besondere Auszeichnungen

(1) Für besondere Verdienste um den Verein können besondere Auszeichnungen verliehen werden.
(2) Die Verleihung erfolgt auf Beschluss des Vorstands hin. Sie wird in der Mitgliederversammlung vollzogen.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung reicht zur Ernennung aus. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen (§ 10) befreit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 4).

§ 12 Organe des Vereins und Vergütung

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 13),
b) der Vorstand (§ 16)
(2) Die Ausübung von Vereinsämtern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen Aufwendungen.
(3) Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Aufgaben eine Entschädigung erhalten, wenn die Mitgliederversammlung der Beschlussvorlage mit einer Dreiviertelmehrheit zugestimmt hat.
(4) Der Verein kann Verträge über entgeltliche Tätigkeiten mit Mitgliedern abschließen, wenn die Leistungen für den Vereinszweck erforderlich sind. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung trifft der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht und den finanziellen Möglichkeiten des Vereins entspricht.
(5) Es gelten die gesetzlichen Grundlagen des EstG, BGB, etc.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet an einem vom Vorstand festgelegten Tagungsort statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Wochen, nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand, einzuberufen. Es gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung genannten Bestimmungen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Es gilt auch der elektronische Weg, z.B. per E-Mail.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin
die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.
(6) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragt werden.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Entlastung und Wahl des Vorstands,
e) Wahl der Kassenprüfer,
und Entscheidungen über
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes
g) die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,
d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und/oder Umlagen
e) die Änderung der Satzung,
i) Beschlussfassung über Anträge,
f) die Berufung eines abgelehnten Bewerbers,
g) die Berufung gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands,
h) den Vollzug der Verleihung von Mitgliederauszeichnungen,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt darüber hinaus über sonstige Punkte der Tagesordnung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragt werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei der Berufung der Mitgliederversammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride / virtuelle Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (§32 BGB, Abs. 2).
(5) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(9) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.
(11) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren möglich. Es entscheiden die im § 15 beschriebenen Mehrheiten.

§ 16 Vorstand

(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schatzmeister und
4. der Jugendwart
(2) Der Vorstand behält sich vor, Beisitzer/innen zu ernennen im Rahmen eines erweiterten Vorstandes, um den amtierenden Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch jeweils zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder vertreten. Für die Entgegennahme von Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine – auch mehrmalige – Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Jugendwart.
(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen. Der Schatzmeister soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachkundig sein.
(5) Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Austritt als Vereinsmitglied, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand und/oder das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor
anzuhören.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 17 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für:
a) Überwachung der Tätigkeiten der Abteilungen
b) die Erstellung eines Jahres- / Tätigkeitsberichts,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
g) die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

§ 18 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden an einem vom Vorstandsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden festgelegten Tagungsort statt.
(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(4) Bei der Berufung der Vorstandssitzung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder des Vorstandes auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte des Vorstandes ausüben können (hybride / virtuelle Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle Sitzung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder des Vorstandes ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Über die Sitzungen sind vom Sitzungsleiter / Protokollführer Niederschriften zu fertigen. Es gilt auch die elektronische Form.
(7) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 19 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter

Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 20 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie Bundesdatenschutzgesetz ist nicht erforderlich.

§ 21 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer ist berechtigt Vereinskasse und Buchführung jederzeit einzusehen. Er ist verpflichtet, nach Ablauf des Geschäftsjahres, alle Kassen, Konten und Belege zu prüfen. Der Kassenprüfer erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.

§ 23 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks (§2) fällt das Vereinsvermögen, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, an die Stadt Trebbin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden.

§ 24 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 22.06.1990 erstmalig beschlossen worden und in der vorliegenden Form zuletzt am 13.09.2024 per Beschluss in der Mitgliederversammlung geändert worden.


Trebbin, den 13.09.2024