Satzung des VfB Trebbin

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 22 .Juni 1990 gegründete Verein führt den Namen Verein für Ballspiele Trebbin (VfB) und hat seinen Sitz in Trebbin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein erkennt das Statut des DSB der BRD bzw. die Satzungen und Ordnungen an
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grungsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen.
    Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der Sportart Fußball.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. den Erwachsenen Mitgliedern
  2. ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  3. passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
  4. fördernden Mitgliedern
  5. Ehrenmitgliedern
  6. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Der Verein kann jede natürliche Person als Mitglied aufnehmen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.

Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluß
  3. Tod
    Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß.
    Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d. wegen unehrenhaften Handlungen

In den Fällen a), c), d ) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
  2. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruchauf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

Andere Ansprüche gegen den Verein müssen 6 Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§5 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§6 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
  2. Verweis
  3. Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Verantstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen
  4. Ausschluß
  5. Der Bescheid über die Maßregelung, die gegenüber Ehrenmitgliedem nicht möglich ist, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem Betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen.

§7 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Jugendwart
  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seinen Vertreter. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederver sammlung über seine Tätigkeit.
  • Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der o. g. Vorstandsmitglieder vertreten.
  • Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragt werden.
  • Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§8 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern emannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§9 Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Kalenderjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Diese ist zuständig für:
  2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  4. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  5. Wahl der Kassenprüfer,
  6. Festlegung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
  7. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  8. Satzungsänderungen,
  9. Beschlußßfassung über Anträge,
  10. Auflösung des Vereins
  11. Die Hauptmitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal stattfinden.
  12. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
  13. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mündlich mitgeteilt werden.
  14. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  15. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, daß vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§13 Auflösung

Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene Mitglieder-versammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Dahrlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, der Stadtverwaltung Trebbin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 22. Juni 1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins VfB Trebbin beschlossen worden.

Trebbin, den 22. Juni 1990